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Was ist INTRASTAT? - Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs 

Der Begriff Intrastat bezeichnet eine, auf europäischen Verträgen und Richtlinien beruhende Gemeinschaftsstatistik über innereuropäischen Warenverkehr innerhalb der EU-Staaten. Mit der Hilfe von Intrastat soll eine genaue und möglichst aktuelle Übersicht über die Entwicklung des innereuropäischen Handels ermöglicht werden.

Intrastat-Meldungen dienen zur statistischen Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Unternehmen müssen Versendungen und Eingänge zentral melden, in Deutschland an das Statistische Bundesamt. 

Daten über den Warenverkehr werden von den Unternehmen direkt erfasst und müssen selbständig weitergegeben werden. Diese sogenannte "Intrastat-Meldung" ist für alle Unternehmen gesetzlich verpflichtet die den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union bedienen.

Durch die Erfassung unterschiedlicher Waren und ihrer Bewegung ist diese Übersicht möglich und kann seitens der Politik nach belieben vertieft oder vereinfacht werden. Intrastat ist dabei der umgangssprachliche Begriff, die korrekte Bezeichnung lautet Innergemeinschaftliche Handelsstatistik, auch ICTS. 

Für die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Wirtschaftspolitik gilt Intrastat als unverzichtbares Instrument und liefert wichtige Kennzahlen über verschiedene Bereiche des Handels mit Waren.

Unterliegt mein Unternehmen der Meldepflicht?

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Datenerhebung im Intrahandel. Sollten Sie dennoch weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Hotline.

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen verpflichtet, seine Warenbewegungen mit dem Ausland mitzuteilen. Die Art und Weise dieser Auskunftspflicht hängt vom Partnerland ab. Handel mit Nicht-EU-Mitgliedsstaaten = Extrahandel. Handel mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union = Intrahandel. Auskunftspflichtig im Rahmen der Intrahandelsstatistik ist grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der nach dem Umsatzsteuergesetz in Deutschland als Unternehmer registriert ist, d.h. eine deutsche (Umsatz-) Steuernummer zugeteilt bekommen hat, und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Ware, für die keine Zollanmeldung für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, zwischen Deutschland und einem anderen EUMitgliedstaat zum Inhalt hat. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob der inländische oder ausländische Vertragspartner die Beförderung der Waren durchführt oder veranlasst.

Zur Entlastung der Unternehmen wurde eine Meldeschwelle festgelegt. Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EUMitgliedstaaten den Wert von 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.

Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, das heißt für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.

Die Teilnahme an solchen amtlichen Befragungen ist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Inhaber oder Leiter eines Unternehmens, der zur Außenhandelsstatistik herangezogen wird, unterliegt per Gesetz der Auskunftspflicht. Wir übernehmen gerne alle Arbeitsprozesse, die für eine korrekte Intrastatmeldung notwendig sind.

Die Meldungen sind monatlich bis spätestens zum 10. Arbeitstag des folgenden Monats an das Statistische Bundesamt zu liefern. Eine Fristverlängerung über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich. Die Meldungen können aber auch als Teilmeldungen mehrmals monatlich übermittelt werden.

Bei den Meldungen zur Intrahandelsstatistik handelt es sich grundsätzlich um eine monatliche Anmeldung, die auch in Teilmeldungen übermittelt werden kann. Neben den Meldungen sind keine anderen Unterlagen, wie z. B. Rechnungskopien oder Versanddokumente, einzureichen. Entsprechende Unterlagen müssen allerdings auf separate Anforderung
des Statistischen Bundesamtes übermittelt werden.

Wegen ggf. notwendiger Rückfragen durch das Statistische Bundesamt sollten kaufmännische Unterlagen, die zur Erstellung der Intrastat-Meldungen erforderlich waren, und eventuelle Kopien der Intrastat-Meldungen 2 Jahre aufbewahrt werden.

Neuerungen 2024

01.

Die Anmeldeschwelle /Meldeschwelle zur Feststellung der Auskunftspflicht je nach Verkehrsrichtung bleibt unverändert: Für die Warenversendung liegt der Wert bei 500.000 Euro und für den Wareneingang bei 800.000 Euro.

02.

Neuanträge zur Meldung im ASCII-Format werden grundsätzlich nicht mehr genehmigt! Anmeldern, die ihre Daten derzeit im ASCII-Format übermitteln, wird empfohlen eine Umstellung auf die in der Intrahandelsstatistik zugelassenen XML-Formate INSTAT/XML und DatML/RAW.

03.

Ust-IdNr vom Handelspartner. Gleiches gilt bei Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat ab Berichtsmonat Januar 2024.

Stichwortverzeichnis (IDEV-Intrahandel)

Abgabetermine

Die Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf eines Berichtsmonats an das Statistische Bundesamt zu senden.

Anmeldung zur Online-Meldung

Für die Anmeldung zur Online-Meldung benötigt man vom Statistischen Bundesamt eine zugewiesene Kennung und das dazugehörige Passwort. 

Art des Geschäfts

Es handelt sich hierbei um eine Angabe über bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages. Die Codierungen bezeichnen die verschiedenen Merkmale (Kauf, Verkauf, Lohnveredelung etc.), die zur Unterscheidung zwischen anderen Geschäften als nützlich erachtet werden.

Aufbewahrungsfristen

Wegen notwendiger Rückfragen durch das Statistische Bundesamt sollten kaufmännische Unterlagen, die zur Erstellung der Intrastat-Meldungen erforderlich waren, 2 Jahre aufbewahrt werden.

Außenhandelsstatistik

Die Außenhandelsstatistik beschreibt den grenzüberschreitenden Warenverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland.

ASCII-Dateien

Aus Gründen der Datensicherheit wird eine Ablösung der Dateimeldungen im ASCII-Format angestrebt.
Neuanträge zur Meldung im ASCII-Format werden daher grundsätzlich nicht mehr genehmigt!

Beantragung einer Materialnummer

Dateimelder benötigen zur Onlinedateiübertragung eine Materialnummer. Dabei handelt es sich um einen 5-stelligen alphanumerischen Schlüssel, der vom Statistischen Bundesamt nach erfolgreicher Prüfung von Testdaten vergeben wird.
Zugeteilte Materialnummern dürfen jeweils nur für Meldedateien des entsprechenden Datenformats verwendet werden. Bei einem Wechsel des Dateiformats müssen neue Materialnummern beantragt werden.

Befreiungen

Von der Meldepflicht im Intrahandel für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung beziehungsweise Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in beziehungsweise Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die aktuelle Meldeschwelle, im Vorjahr nicht überschritten haben. 

Berichtspflichtiger

Berichtspflichtiger wird das Unternehmen angezeigt, das sich zur Online-Meldung registriert hat und alle Unternehmen, die von einem bereits registrierten Melder als weiteres Unternehmen angelegt wurden.

Bestimmungsland

Anzugeben ist der EU-Mitgliedstaat, in den die Waren verbracht werden, um dort ge- oder verbraucht, bzw. be- oder verarbeitet zu werden; ist der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsmitgliedstaat der letzte bekannte EU-Mitgliedstaat, in den die Waren verbracht werden sollen. Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode des Länderverzeichnisses.

Bestimmungsregion (Bundesland)

Anzugeben ist die Ländernummer des Bundeslandes, in dem die eingehenden Waren voraussichtlich verbleiben sollen, das heißt verwendet, verbraucht oder bearbeitet werden. Ist der endgültige Verbleib zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt, ist das Bundesland anzugeben, in das die Waren (zunächst) verbracht werden bzw. in den Handel gebracht werden. Ist die Ware für das Ausland bestimmt, so ist "25" anzugeben.

Bundesland-FA

Anzugeben ist die Ländernummer des Bundeslandes, in dem das für die Veranlagung zur Umsatzsteuer zuständige Finanzamt seinen Sitz hat.

DE-Nummer (Identnummer)

Wer als Unternehmer am innergemeinschaftlichen Warenverkehr der Europäischen Union teilnehmen möchte, also Waren innerhalb des EU-Unionsgebietes liefern oder erwerben möchte, braucht zusätzlich zur Steuernummer eine so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Dienstleistungen

Dienstleistungen sind nicht anzumelden. Der Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge). Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass die Änderungen im Umsatzsteuerrecht hinsichtlich der Erfassung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) in der "Zusammenfassenden Meldung" und in der "Umsatzsteuer-Voranmeldung" seit 2010 in Deutschland keine Auswirkungen auf die Meldungen zur Intrahandelsstatistik haben.

Drittanmelder

Drittanmelder sind Unternehmen, die im Auftrag des auskunftspflichtige Unternehmen die Intrahandelsdaten melden. Dem Drittanmelder wird empfohlen sich mit seiner Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) in IDEV als Melder im Intrahandel selbst zu registrieren.

Datenimport

Über das Online-Formular können Meldedaten im CSV-Format importiert und gesendet werden, die Größe ist auf 100.000 Bytes begrenzt.

Eigenmasse

Anzugeben ist die Eigenmasse der im Feld Warenbezeichnung beschriebenen Ware in vollen kg. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. Die Angaben sind auf volle kg auf- oder abzurunden. Wird auf "0" abgerundet ist "0" einzugeben. Die Angabe der Eigenmasse ist ab dem Bezugszeitraum Januar 2010 nicht erforderlich, wenn gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der verwendeten Warennummer eine "Besondere Maßeinheit" anzugeben ist.

Eingang

Wareneingang von Gemeinschaftswaren (darunter versteht man Waren die entweder in der Europäischen Union gewonnen, beziehungsweise hergestellt wurden, oder verzollte Drittlandswaren) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Deutschland.

Fehlanzeige

Falls in einem Meldemonat keine grenzüberschreitenden Warenbewegungen (Eingänge und/oder Versendungen) getätigt wurden, können sie uns - zur Vermeidung von Rückfragen eine schriftliche Fehlanzeige senden.

Fiskalvertreter

Der Fiskalvertreter ist ein Bevollmächtigter, der mit der Erledigung der Steuer- und Meldepflichten im Namen und auf Rechnung von ausländischen Unternehmen, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, beauftragt wird.

Fristverlängerung

Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Intrastat-Meldungen über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn beispielsweise für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gewährt wurde.

Gutschriften

Nachträgliche Preisnachlässe usw., denen keine Warenbewegung zu Grunde liegt, sind nicht anzumelden. Gutschriften aufgrund von Warenrücksendungen sind dagegen anzumelden.

Intrahandelsstatistik

Die Intrahandelsstatistik erfasst den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das heißt Warentransaktionen innerhalb der Union.

Jahresmeldungen

Eine Jahresmeldung ist grundsätzlich nicht erlaubt. Bei den Meldungen zur Intrahandelsstatistik handelt es sich grundsätzlich um eine monatliche Meldung.

Kenn-Nummer

Die Kenn-Nummer ist eine Zusammensetzung aus Bundesland/Fa, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) und Zusatznummer (Unterscheidungsnummer). Bei 10-stelliger Steuernummer ist als 13-te Stelle eine "0" anzugeben.

Kombinierte Nomenklatur

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist eine einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik, im Besonderen den Gemeinsamen Zolltarif, sowie die Statistik seitens Eurostats und der nationalen statistischen Ämter.

Lohnveredelungen

Eine Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung usw.) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangsläufig verbunden.

Materialnummer

Bei der Materialnummer handelt es sich um einen vom Statistischen Bundesamt mitgeteilten alphanumerischen Schlüssel, der zur Kennzeichnung der Meldedateien benötigt wird.

Meldeschwelle

Zur Entlastung der Unternehmen wurde eine Meldeschwelle festgelegt. Die aktuelle Meldeschwelle in Deutschland liegt bei 500.000 Euro für die Warenversendung (V) und für den Wareneingang (E) bei 800.000 Euro.

Negative Werte

Negative Beträge können nicht gemeldet werden. Gutschriften, wie nachträgliche Preisnachlässe usw., denen keine Warenbewegung zu Grunde liegt, sind in der Intrahandelsstatistik nicht anzumelden. Gutschriften aufgrund von Warenrücksendungen sind als Warenbewegungen anzumelden.

Rechnungsbetrag

Als Rechnungsbetrag ist für die angemeldete Ware das in Rechnung gestellte Entgelt, d.h. die umsatzsteu-errechtliche Bemessungsgrundlage, anzugeben. Zu berücksichtigen sind hierbei auch eventuell berechne-te Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet werden. Der Rechnungsbetrag ist in vollen Euro und ohne ggf. berechnete Umsatzsteuer einzutragen.

Reparaturen

Seit dem Berichtsmonat "Januar" 2007 sind Waren, die zur beziehungsweise nach Reparatur/Wartung exportiert oder importiert werden, von der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik und Extrahandelsstatistik befreit.

Rücksendung von unbearbeitetem Material

Die Rücksendung unveredelter Ware ist unter Geschäftsart "51" anzumelden. In diesen Fällen ist kein Rechnungsbetrag anzugeben.

Statistischer Wert

Der Statistische Wert ist definiert als Warenwert frei deutsche Grenze (ohne Umsatzsteuer), das heißt Beförderungskosten sind unter Umständen je nach vereinbarter Lieferbedingung nur anteilig (zum Beispiel anhand eines Kilometerschlüssels) zu berücksichtigen.

Unterscheidungsnummer (Zusatz)

Unterscheidungsnummer (Zusatz) ist eine 3-stellige Nummer zur Unterscheidung von getrennt zur Statistik meldenden Unternehmen innerhalb einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft beziehungsweise von getrennt zur Statistik meldenden Bereichen innerhalb eines Unternehmens.

Ursprungsland

Anzugeben ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Sind an der Herstellung einer Ware Unternehmen aus zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist das Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Ursprungsregion

Die Ursprungsregion ist das Bundesland, in dem die Waren hergestellt, montiert, zusammengesetzt oder bearbeitet wurden. Anzugeben ist für Waren mit Ursprung in Deutschland die Ländernummer des Bundeslandes. Kann der Ursprung nicht ermittelt werden, ist die Ländernummer des Bundeslandes anzugeben, aus dem die Ware versandt oder andernfalls in den Handel gebracht wurde. Für Waren mit ausländischem Ursprung ist die Schlüssel-Nr. "99" einzutragen.

Verfahren

Seit dem Berichtsjahr 2007 ist die Angabe des Verfahrens bei allen Meldeformen nicht mehr erforderlich. Daher entfällt dieses Merkmal unter den IDEV-Meldeformularen sowie in der Intrahandels-Daten-Erfassungs-Software (IDES). Bei ASCII-Dateimeldern können die Satzstellen frei bleiben.

Versendung

Warenversendung von Unionswaren (darunter versteht man Waren, die entweder in der Europäischen Union gewonnen, beziehungsweise hergestellt wurden, oder verzollte Drittlandswaren) aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Versendungsland

Anzugeben ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Waren mit dem Ziel "Bestimmungsmitgliedstaat Deutschland" abgesandt worden sind. Ist dieser Versendungsmitgliedstaat nicht bekannt, so kann der Einkaufsmitgliedstaat angegeben werden.

Warenbezeichnung

Anzugeben ist, wenn möglich, die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein sollte, dass eine eindeutige Identifizierung der Ware nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik möglich ist. Die Länge der Bezeichnung sollte 80 Zeichen nicht überschreiten.

Warennummer

Die Statistische Warennummer ist 8-stellig aufgebaut. Damit werden die eingehenden beziehungsweise zu versendenden Waren codiert. Die statistische Warennummer entspricht der Kombinierte Nomenklatur, welche beim Export in der Ausfuhranmeldung anzugeben ist.

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